Deckungsgeschäft

Deckungsgeschäft
I. Handelskauf:Infolge Nichterfüllung der Verpflichtung eines Vertragsteils vorgenommenes Geschäft des Vertragspartners. Beim Verkäufer ist es ein Deckungsverkauf, beim Käufer ein Deckungseinkauf.
- Beim Handelskauf kann das D. bei der Berechnung des Schadensersatzes nur zugrunde gelegt werden, wenn es sofort nach Ablauf der Lieferungsfrist mithilfe von öffentlich ermächtigten Handelsmaklern oder durch öffentliche Versteigerung erfolgt.
- Bei Annahmeverzug des Käufers besteht auch Möglichkeit des  Selbsthilfeverkaufs.
II. Kommissionsgeschäft:Vom Kommissionär beim  Selbsteintritt aus Anlass der Kommission mit einem Dritten abgeschlossenes Geschäft zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Selbsteintritt. Wenn der Kommissionär die Kommission zu einem günstigeren Preis ausführen konnte, darf er dem Kommittenten nur diesen in Rechnung stellen (§ 401 I HGB).
III. Börsengeschäft:Geschäft, das dem Ausgleich (Deckung) der aus einem Termingeschäft herrührenden Verpflichtungen dient, z.B. der Leerverkauf eines Wertpapiers wird, möglichst wenn der Kurs zurückgegangen ist, durch einen Kauf des gleichen Papiers gedeckt.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Deckungsgeschäft — Dẹ|ckungs|ge|schäft 〈n. 11〉 Börsengeschäft, bei dem man sich in Spekulation auf Kursdifferenzen nachträgl. Waren bzw. Wertpapiere beschafft, die man schon anderweitig angeboten od. verkauft hat * * * Dẹ|ckungs|ge|schäft, das (Kaufmannsspr.): 1 …   Universal-Lexikon

  • Lieferverzug — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Schuldnerverzug — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Selbstvornahme — Unter einer Selbstvornahme versteht man im Kaufrecht die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache durch den Käufer oder durch einen, durch den Käufer beauftragten, Dritten. Das gleiche gilt für die die Beseitigung des Werkmangels durch den… …   Deutsch Wikipedia

  • Verzug (Recht) — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Verzugsschaden — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Verzugszins — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Zahlungsverzug — Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese… …   Deutsch Wikipedia

  • Deckung [1] — Deckung (franz. Couverture, Provision), im Handgl alles, was jemandem, der zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten (D. als Sicherheit) oder diesen Ersatz… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • abdecken — 1. Allgemein: Einen Kredit zurückzahlen oder eine Schuld bezahlen. 2. Beim Termingeschäft: Das Gegengeschäft (⇡ Deckungsgeschäft) abschließen …   Lexikon der Economics

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